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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne sind.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein
Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von
Im vorliegenden Fall handele es sich bei den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2019
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)
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