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Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.07.2019
VI R 36/17 -

Kein Arbeitslohn: Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück

Überlassung von Backwaren nebst Heißgetränken dient lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk kein Frühstück im lohn­steuer­rechtlichen Sinne sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei.

Unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch Arbeitgeber kann grundsätzlich zu Arbeitslohn führen

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liege grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reiche. Davon abzugrenzen seien nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienten und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukomme.

Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Lebensmittel sind als nicht steuerbare Aufmerksamkeiten anzusehen

Im vorliegenden Fall handele es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen seien auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Selbst für ein einfaches Frühstücks müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken habe daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2019
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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