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Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.06.2015
VI R 30/14 -

Behinderungs­bedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für Umbau sind in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für den behinderten­gerechten Umbau einer Motoryacht dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist aufgrund eines Autounfalls querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen (Grad der Behinderung 100). Im Jahr 2008 erwarb er eine Motoryacht, die er im Streitjahr 2011 rollstuhlgerecht umbauen ließ. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von ca. 37.000 Euro, die er in seiner Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend machte. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb ebenso wie jetzt die Revision erfolglos.

Ausschließlich zwangsläufige Mehraufwendungen für existenznotwendigen Grundbedarf abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, dass das Finanzgericht die Aufwendungen zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt habe. Nach § 33 EStG seien nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf abzugsfähig. Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt einer Motoryacht zählten hierzu nicht. Der Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, derartige Konsumaufwendungen zu tragen. Sie stünden vielmehr in seinem Belieben. Das gelte auch für Mehraufwendungen, die erforderlich seien, ein solches Boot behindertengerecht umzugestalten. Diese Aufwendungen seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern --anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen (existenziell wichtigen) Wohnumfelds-- in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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