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Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für die Fahrt keine Kosten hatte. Vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) für jeweils eine Familienheimfahrt wöchentlich als
Im zugrunde liegenden Streitfall machte der verheiratete Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2007) u.a. Mehraufwendungen für
Der hiergegen gerichtete Einspruch und die Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht argumentierte, der Kläger könne die
Dem hat der Bundesfinanzhof nun widersprochen und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Denn die
Dies bedeutet aber nicht, dass steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge, beispielsweise Freifahrten, insoweit keine Berücksichtigung finden dürfen. Derartige Arbeitgeberleistungen sind vielmehr auf die Pauschalen anzurechnen, da in solchen Fällen jedenfalls ein vollumfänglicher Werbungskostenabzug nicht geboten ist. Deshalb hat das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang noch Feststellungen zur Anzahl der Familienheimfahrten und den anrechenbaren Arbeitgeberleistungen zu treffen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 16200
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