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Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes bzw. eines Telearbeitsplatzes zu beschäftigen.
Im Fall VI R 37/13 hatte der Kläger, ein Großbetriebsprüfer eines Finanzamtes, an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze).
Das Finanzamt berücksichtigte die für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung nicht, dass ein Großbetriebsprüfer seinen Arbeitsplatz an der Dienststelle nicht tagtäglich aufsuchen müsse und der Poolarbeitsplatz deshalb ausreichend sei. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorentscheidung des Finanzgerichts. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind
Der Streitfall VI R 40/12 betraf einen Kläger, der sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen so genannten
Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, der
Der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der vom Kläger genutzte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 19323
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