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Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.02.2018
VI R 18/16 -

Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung kann steuerlich nicht als Handwerkerleistung geltend gemacht werden

Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes kommt allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute und nicht nur einzelnen Grund­stücks­eigentümern

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Steuerpflichtige nicht berechtigt sind, bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes die Steuerermäßigung für Hand­werker­leistungen in Anspruch zu nehmen.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurden die Kläger im Jahr 2011 an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (zentrale Kläranlage) angeschlossen. Zuvor wurde das Abwasser über eine Sickergrube auf ihrem Grundstück entsorgt. Für die Herstellung der hierfür erforderlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes erhob der Abwasserzweckverband im Streitjahr (2012) einen als Baukostenzuschuss bezeichneten Betrag in Höhe von 3.896,60 Euro, von dem die Kläger einen geschätzten Lohnanteil in Höhe von 2.338 Euro als Handwerkerleistung geltend machten. Das Finanzgericht gab diesem Begehren statt.

Handwerkerleistung muss in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden

Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten und wies die Klage ab. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich nach § 35 a Abs. 3 EStG um 20 % (maximal 1.200 Euro) der Arbeitskosten für bestimmte in Anspruch genommene Handwerkerleistungen. Dies gilt nach einer früheren Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf öffentlichem Grund erbracht werden (vgl. Aufwendungen für einen Hausanschluss können als steuerbegünstigte Handwerkerleistung anerkannt werden (Bundesfinanzhof, Urteil v. 20.03.2014 - VI R 56/12 -)). Die Handwerkerleistung muss dabei aber in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt des Steuerpflichtigen dienen.

Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes wird nicht "im Haushalt" erbracht

In Abgrenzung zu dem oben genannten Urteil (VI R 56/12) hat der Bundefinanzhof nun klargestellt, dass der von § 35 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen nicht gegeben ist, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird. Denn im Unterschied zum Hausanschluss kommt der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern vielmehr allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Er wird damit nicht "im Haushalt" erbracht. Unerheblich ist, wenn der Baukostenzuschuss - wie im Streitfall - beim erstmaligen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erhoben wird.

Entscheidend ist somit allein, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme handelt oder es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage geht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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