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Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.09.2015
VI R 18/14 -

Aufwendungen für Notrufsystem in Seniorenresidenz können als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden

Rufbereitschaft ist haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift anzusehen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 1 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) die Einkommensteuer ermäßigen können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bewohnt eine Drei-Zimmer-Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenresidenz. Neben dem Mietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung schloss er mit dem Betreiber der Residenz einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber u.a. dazu, dem Kläger 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem zur Verfügung zu stellen, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals.

Kläger macht Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend

In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger 1.357 Euro (76 % der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a EStG geltend. Das Finanzamt gewährte dem Kläger nur eine Steuerermäßigung in Bezug auf die Aufwendungen für den Hausmeister und die Reinigung.

Sitz der Notrufzentrale außerhalb des Haushalts nicht von Bedeutung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich bei den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG handelt. Durch die Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhalte, im Notfall Hilfe erhalten könne. Eine solche Rufbereitschaft leisteten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige. Es handele sich damit um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift. Diese würden nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch in dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintrete, werde die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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