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Kosten für gelieferte Mahlzeiten stellen keine haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne von § 35 a Abs. 2 EStG dar. Die Erhöhung des Höchstbetrages für Handwerkerleistungen gemäß § 35 a Abs. 3 EStG auf 1.200 Euro gilt zudem erst ab dem Jahr 2009. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.
Im zugrunde liegenden Fall begehrten die Kläger für im Streitjahr 2008 an sie gelieferte Mahlzeiten sowie für Handwerkerleistungen Steuerermäßigungen nach § 35 a Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für die Mahlzeiten stattdessen als außergewöhnliche Belastungen und die Kosten für die Handwerkerleistungen gemäß § 35 a Abs. 3 EStG lediglich im Rahmen eines Höchstbetrages von 600 Euro.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage bezüglich beider Streitpunkte ab. Die Zubereitung und die Anlieferung von Mahlzeiten seien keine haushaltsnahen Dienstleistungen, weil sie nicht im Haushalt erbracht worden seien. Eine haushaltsnahe Dienstleistung setze nicht nur einen inhaltlichen, sondern stets auch einen räumlichen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen voraus. Die Erhöhung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen auf 1.200 Euro - so das Gericht weiter - gelte erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 12131
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