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Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.01.2016
VI R 14/15 -

Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

An Wochenenden und Feiertagen endet Festsetzungsfrist für Ansprüche aus Steuer­schuld­verhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags

Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuer­schuld­verhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein Arbeitnehmer für 2007 die sogenannte Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Antrag ist innerhalb der sogenannten Festsetzungsfrist zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag ging im konkreten Fall beim Finanzamt erst am 2. Januar 2012 ein. Finanzamt und Finanzgericht sahen dies als verspätet an, da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet habe.

Verjährung tritt aufgrund des Wochenendes erst mit Ablauf des nächsten Werktages ein

Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten. Der Kläger habe den gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt. Zwar verjähre die Einkommensteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. Als Besonderheit sei aber zu berücksichtigen, dass das Jahresende 2011 auf einen Samstag gefallen sei. In einem solchen Fall trete Verjährung nicht mit Ablauf des 31. Dezember, sondern nach § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung erst mit Ablauf des nächsten Werktages und damit am 2. Januar 2012 ein. Folglich sei der Kläger - entgegen der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht - für 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31. Dezember 2016 auf einen Samstag fällt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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