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Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein Arbeitnehmer für 2007 die sogenannte Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Antrag ist innerhalb der sogenannten
Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten. Der Kläger habe den gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt. Zwar verjähre die Einkommensteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. Als Besonderheit sei aber zu berücksichtigen, dass das Jahresende 2011 auf einen Samstag gefallen sei. In einem solchen Fall trete
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist auch für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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