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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.02.2010
14 K 14112/08 -

Unterhaltszahlung an Eltern des getrennt lebenden Ehegatten steuerlich nicht abzugsfähig

Aufwendungen an Schwiegermutter sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Unterhaltszahlungen an die Eltern des getrennt lebenden Ehegatten sind steuerlich nicht abzugsfähig. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin die Mutter des von ihr getrennt lebenden Ehemannes in der Türkei unterstützt und die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen wollen.

Unterhaltszahlungen an die getrennt lebenden Eltern nicht von der Steuer absetztbar

Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger an eine ihm oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigte Person leistet, stellen für ihn so genannte außergewöhnliche Belastungen dar und mindern seine Steuerlast. Unterhaltszahlungen an die eigenen Eltern oder die Eltern des Ehegatten können in dieser Weise von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt nach einer neueren Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg jedoch nicht, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben und der eine Ehegatte an die Eltern des anderen Ehegatten zahlt.

Getrennt lebende Ehegatten steuerlich nicht mehr als Einheit zu betrachten

Nach Auffassung des Gerichts sind getrennt lebende Ehegatten steuerlich nicht mehr als Einheit zu betrachten, wie sich daran zeige, dass die Zusammenveranlagung in diesem Fall ausgeschlossen sei. Wenn aber jeder Ehegatte steuerlich für sich zu betrachten sei, so könne er auch nur Zahlungen an ihm selbst gegenüber unterhaltsberechtigte Personen, nicht an dem anderen Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigte Personen steuerlich geltend machen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2010
Quelle: ra-online, Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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