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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.02.2017
V R 69/14 und V R 70/14 -

BFH bejaht Anerkennung der Förderung von Turnierbridge als gemeinnützig

Turnierbridge fördert Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ebenso wie Sport

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Anerkennung der Förderung von Turnierbridge als gemeinnützig besteht, weil Turnierbridge die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ebenso fördert wie Sport.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Dachverband von Bridge-Vereinen in der Bundesrepublik Deutschland geklagt, der die Interessen des deutschen Bridge auf nationaler und internationaler Ebene vertritt und für die Organisation und Reglementierung des nationalen und internationalen Wettbewerbsbetriebs sowie die Veranstaltung nationaler und internationaler Wettbewerbe zuständig ist.

Anerkennung als gemeinnützig führt zur Befreiung von der Körperschaftsteuer

Wer als gemeinnützig anerkannt ist, ist grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Dabei sind die als gemeinnützig anerkannten Zwecke, zu denen auch Sport gehört, in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 25 der Abgabenordnung (AO) abschließend aufgezählt. Hiervon nicht umfasste Zwecke können aber gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt werden, wenn durch sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird.

BFH: Turnierbridge ist als gemeinnützig anzuerkennen

Zwar ist Turnierbridge kein Sport (Az. V R 69/14). Wie Schach, das als Sport gilt, fördert Turnierbridge aber die Allgemeinheit. Deshalb hat der Bundesfinanzhof das für den Kläger zuständige Landes-Finanzministerium verpflichtet, Turnierbridge als gemeinnützig anzuerkennen (Az. V R 70/14).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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