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Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.08.2006
V R 55/04, V R 38/05 -

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für "Essen auf Rädern"

Service ist eher Dienstleistung als nur Lieferung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass weder sogenanntes "Essen auf Rädern" noch ein Menü-Service in einer Schule dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen.

Für die Lieferung bestimmter Lebensmittel wie z.B. Backwaren (auch sog. Lebensmittelzubereitungen) gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Diese Begünstigung ist auf den Handel mit Lebensmitteln zugeschnitten. Werden dagegen Speisen und Getränke mit Dienstleistungen gastronomischer Art abgegeben, ist die gesetzliche Voraussetzung der bloßen "Lieferung" regelmäßig nicht mehr gegeben. Diese Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz von z. Zt. 16 % (ab 1. 1. 2007: 19 %). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesfinanzhofes liegt dann eine Dienstleistung vor, wenn im jeweiligen Fall das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen das Lieferelement qualitativ überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung dürfen nur solche Dienstleistungen berücksichtigt werden, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Allerdings kommt den zusätzlichen Leistungen aller Art regelmäßig ausschlaggebendes Gewicht zu. Betroffen sind insbesondere Imbisseinrichtungen aller Art, sog. Caterer andere mobile Essensdienste.

Das "Essen auf Rädern" war Gegenstand des Urteils mit dem Aktenzeichen V R 55/04. Ein Mahlzeitendienst gab fertig zubereitete Mittagessen portioniert auf eigenem Geschirr ohne Besteck an Einzelabnehmer in deren Wohnung aus. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht, dass die Leistungen des Mahlzeitendienstes nicht als Lieferungen, sondern als sonstige Leistungen (Dienstleistungen) anzusehen und deshalb mit dem Regelsteuersatz zu besteuern seien. Der Mahlzeitendienst hatte nicht nur die Speisen nach Hause geliefert, sondern darüber hinaus auf eigenen Tellern bereitgestellt sowie die Teller wieder abgeholt und gereinigt.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen V R 38/05 betraf einen "Menü-Service", der die Kinder mehrer Schulen mit Mittagessen versorgte. Der Menü-Service brachte die in seiner Großküche zubereiteten Speisen heiß in Transportbehältern in die Schulen und gab sie durch seine Mitarbeiter portioniert auf Schulgeschirr in Schulräumen an die Kinder aus. Geschirr, Besteck und Mobiliar wurden anschließend durch den Menü-Service gereinigt. Auch hier bestätigte der Bundesfinanzhof die Beurteilung der Vorinstanz, dass das - durch diese Zusatzleistungen gebildete - Dienstleistungselement die Essensausgabe prägte. Die Umsätze unterlagen dem Regelsteuersatz.

der Leitsatz

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 9 Satz 1, 4 und 5

Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

1. Die Abgabe von Speisen durch einen Mahlzeitendienst, der Mittagessen auf eigenem Geschirr an Einzelabnehmer in deren Wohnung ausgibt und das Geschirr endreinigt, unterliegt als sonstige Leistung (Dienstleistung) dem Regelsteuersatz.

2. Bei der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen das Lieferelement qualitativ überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind.

3. Der Wortlaut des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1999 ist nicht in vollem Umfang gemeinschaftsrechtskonform.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2006
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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