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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.03.2018
V R 36/16 -

Im Verfassungs­schutz­bericht ausdrücklich erwähnter (islamischer) Verein ist nicht gemeinnützig

Bei ausdrücklicher Erwähnung des Vereins im Verfassungs­schutz­bericht ist widerlegbar von Förderung extremistischer Bestrebungen und Zuwiderhandlungen gegen Gedanken der Völkerverständigung auszugehen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein (islamischer) Verein, der im Verfassungs­schutz­bericht des Bundes/eines Bundeslandes ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht gemeinnützig ist.

Der Bundesfinanzhof verwies in seiner Entscheidung darauf, dass bei ausdrücklicher Erwähnung des Vereins in einem Verfassungsschutzbericht widerlegbar davon ausgegangen wird, dass dieser extremistische Bestrebungen fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt (§ 51 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung). Diese Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn der volle Beweis des Gegenteils erbracht wird. Die dafür erforderliche Würdigung obliegt in erster Linie dem Finanzgericht.

Kläger konnte Vorwurf über Äußerungen mit extremistischem, grundgesetzfeindlichem Gedankengut nicht entkräften

Im zugrunde liegenden Streitfall billigte der Bundesfinanzhof die Würdigung des Finanzgerichts, da es sich mit allen Einwendungen des Klägers sorgfältig auseinandergesetzt und diese für nicht durchgreifend erachtet hatte. Der Kläger habe nicht entkräften können, dass z.B. Äußerungen seiner Prediger und Imame (Todesstrafe wegen Abkehr vom Islam und bei Ehebruch, körperliche Misshandlung Minderjähriger zur Durchsetzung der Gebetspflicht etc.) ein extremistisches, grundgesetzfeindliches Gedankengut offenbart hätten.

Der Bundesfinanzhof entschied weiter, dass die Leistungen des Klägers für das Gemeinwohl (v.a. Integration von Zuwanderern) nicht im Wege einer "Gesamtschau" gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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