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Ein Unternehmer ist dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er Eingangsleistungen für Zwecke seines Unternehmens und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezieht. Beabsichtigt er bereits bei Empfang der Leistung, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden - zum Beispiel für einen Betriebsausflug - kann er den Vorsteuerabzug auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er hiermit mittelbar Ziele verfolgt, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Der zugrunde liegende Fall betrifft die Frage des Vorsteuerabzugs bei Betriebsausflügen durch Unternehmer, die – wie der Steuerberater des Streitfalls – nach ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit zum
Übersteigen die Aufwendungen für den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 11262
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