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Auch bei längerfristiger Vermietung von Gewerbeobjekten - anders als bei Wohnobjekten - wird die Einkünfteerzielungsabsicht nicht vermutet, sondern ist im Einzelfall konkret festzustellen. Damit wird die Anerkennung von Verlusten erschwert. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im hiesigen Fall hatte der Kläger ein Gewerbeobjekt in den Streitjahren 2002 bis 2005 nicht vermietet, davor nur zum Teil, sporadisch und unter Wert. Er erzielte erhebliche Werbungskostenüberschüsse, vor allem wegen Abschreibungen, Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Seine Vermietungsbemühungen waren wenig stringent und effektiv.
Das Finanzgericht hatte die geltend gemachten
Der Abzug von
Den Steuerpflichtigen trifft im Zweifel die objektive
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 10329
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