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Wer für eine leer stehende Wohnung gegenüber dem Finanzamt Werbungskosten geltend macht, muss dafür nachweisen, dass er die Wohnung vermieten und nicht verkaufen wollte. Der Wille zur Vermietung muss nach außen erkennbar sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
In dem zugrunde liegenden Fall erwarb der Kläger eine Immobilie, die er die ersten drei Jahre mit seiner Familie bewohnte. Dann stand sie fünf Jahre leer. Während dieser Zeit liefen Verkaufsbemühungen. Anschließend wurde sie vermietet. Der Kläger machte
Der Bundesfinanzhof stellte sich auf die Seite des Finanzamtes.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Eigentümer beweisen muss, dass er vermieten will. Der Nachweis kann beispielsweise durch Anzeigen oder Maklerbeauftragungen erfolgen.
EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
1. Wer Aufwendungen für seine zunächst selbst bewohnte, anschließend leer stehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend macht, muss seinen endgültigen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen.
2. Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen dienen als Belege (Beweisanzeichen) für die Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2009
Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte
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Dokument-Nr. 8501
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