wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.03.2010
IX B 227/09 -

BFH: Halbabzugsverbot bei Ablösungsverlust

Gericht widerspricht erneutem Nichtanwendungserlass

Erwerbsaufwand ist im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht nach § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Mit seinem Beschluss reagiert der Bundesfinanzhof zeitnah auf den Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Februar 2010 (BStBl I 2010, 181) in einem Fall, in dem der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung keine Einnahmen zugeflossen sind und das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 12. November 2009 der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 25. Juni 2009 IX R 42/08 und vom 14. Juli 2009 IX R 8/09) folgend das Halbabzugsverbot des § 3 c Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht angewandt hatte.

Finanzamt beruft sich auf Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen

Das beklagte Finanzamt hatte sich zur Begründung seiner – nunmehr vom Bundesfinanzhof mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zurückgewiesenen – Nichtzulassungsbeschwerde auf den Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen berufen. Wenn dort (u. A.) das Halbeinkünfteverfahren auch in Verlustfällen für anwendbar gehalten wird, so widerspricht diese Aussage nicht dem Bundesfinanzhof und geht als Argument gegen die Rechtsprechung ins Leere. Diese betrifft nämlich nur einen Ausschnitt der "Verlustfälle", in dem keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen. Weil es dort – mangels Einnahmen – nicht zu einer hälftigen Steuerbefreiung kommt, sind auch die Aufwendungen nicht nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Über Fälle, in denen es trotz Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen zu einem Verlust kommt, hat der Bundesfinanzhof noch nicht entschieden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2010
Quelle: ra-online, BFH

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BFH_IX-B-22709_BFH-Halbabzugsverbot-bei-Abloesungsverlust.news9446.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 9446 Dokument-Nr. 9446

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.