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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Verluste, die auf einen veräußerten Teilbetrieb entfallen, nicht mehr mit Gewerbeerträgen späterer Veranlagungszeiträume verrechnet werden können.
Die periodenübergreifende Verlustverrechnung bei der Gewerbesteuer ist immer wieder Anlass von Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundesfinanzhof. Dabei hat sich eine gefestigte Rechtsprechung dahin entwickelt, dass spätere Erträge mit Verlusten nur verrechenbar sind, wenn die Unternehmens- und Unternehmeridentität fortbesteht.
Im Streitfall führte eine KG einen Gewerbebetrieb, der sich aus zwei selbständigen Teilbetrieben zusammensetzte. Der Betrieb entwickelte sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Außenfaktoren defizitär und häufte in beiden Teilbetrieben Verluste an. Aufgrund unternehmerischer Entscheidung veräußerte die KG den Teilbetrieb, auf den der Großteil der Verluste entfiel. Damit war die Frage zu beantworten, ob die auf den veräußerten Teilbetrieb entfallenden Verluste wegen Wegfalls der Unternehmensidentität mit der Veräußerung untergehen oder mit späteren Erträgen des verbleibenden Betriebs verrechnet werden können.
Der Bundesfinanzhof verneinte in diesem Fall die Möglichkeit einer späteren Verlustverrechnung. Nach dem Bundesfinanzhof ist die Unternehmensidentität teilbetriebsbezogen zu prüfen. Dies folgert das Gericht aus der weitgehenden Verselbständigung der Teilbetriebe, die ihrerseits Rechtfertigung für die ständige Rechtssprechung ist, dass Gewinne aus der Aufgabe bzw. Veräußerung der Teilbetriebe den Gewinnen aus der Aufgabe bzw. Veräußerung des Gesamtbetriebs gleichgestellt werden und deshalb nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Klarstellend weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass ein Verlustausgleich zwischen Teilbetrieben weiterhin uneingeschränkt möglich ist, soweit und solange sie demselben Unternehmer zuzurechnen sind.
Liegt eine Teilbetriebsveräußerung vor, stehen die Verluste, soweit sie auf den veräußerten Teilbetrieb entfallen, mangels (Teil-)Unternehmensidentität nicht für eine Kürzung von Gewerbeerträgen in späteren Erhebungszeiträumen zur Verfügung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 96/08 des BFH vom 08.10.2008
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Dokument-Nr. 6797
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