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Wer Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit erzielt, muss nur den ermäßigten Steuersatz zahlen. Die Einkünfte als Büttenredner unterfallen jedenfalls dann nicht dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Rede für mehrere Veranstaltungen verwendet und eine Rednerschablone genutzt wird. Eine künstlerische Tätigkeit liegt dann nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Einkünfte als
Der Bundesfinanzhof führte zu dem Fall aus, das der ermäßigte Steuersatz dann in Betracht kommt, wenn aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit Nebeneinkünfte erzielt werden. Unter einer künstlerischen Tätigkeit sei eine eigenschöpferische Tätigkeit mit einer gewissen
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2014
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (zt/NJW 1988, 376/rb)
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Dokument-Nr. 17769
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