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Erschafft ein Humorist eine eigene Figur und ist jeder seiner Auftritte individuell gestaltet, so liegt eine künstlerische selbständige Tätigkeit vor und keine gewerbliche Tätigkeit, die der Gewerbesteuer unterliegt. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zugunsten des Künstlers. Die Steuerbescheide seien rechtswidrig gewesen. Denn seine Tätigkeit habe nicht der
Nach Auffassung des Finanzgerichts habe es sich bei der Vortragstätigkeit des Künstlers um eine eigenschöpferische Leistung gehandelt. Denn es habe nicht die Rede im Vordergrund gestanden, sondern die vom
Die eigenschöpferische Leistung des Künstlers habe aus den bereits genannten Gründen auch eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht, so das Finanzgericht weiter. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 12603
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