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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für in Ausbildung befindliche Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres auch dann kein Kindergeldanspruch besteht, wenn sie sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurden.
Im zugrunde liegenden Streitfall absolvierte der im November 1987 geborene Sohn des Klägers ein Medizinstudium, das er 2013 kurz vor Vollendung des 26. Lebensjahres abschloss. Bereits im Jahr 2005 wurde er wegen einer mindestens sechs Jahre umfassenden Verpflichtung im
In seinem Urteil bestätigte der Bundesfinanzhof diese Auffassung. Zwar können volljährige Kinder beim Kindergeldanspruch berücksichtigt werden, solange sie sich in Ausbildung befinden. Das Kindergeldrecht sieht insoweit aber eine
Der Bundesfinanzhof lehnte es ab, die Regelung über die
Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 25798
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