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Die zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtenden Semestergebühren stellen keine Mischkosten dar, sondern sind grundsätzlich insgesamt als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren, auch wenn der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlangt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte der Kläger für seinen an der
Dieser Ansicht folgte auch der Bundesfinanzhof. Er lehnte die Auffassung der Verwaltung ab, wonach die Semestergebühren als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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