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Berufstätige Eltern konnten auch schon vor 2009 zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4000 Euro je Kind, für die Unterbringung ihrer Kinder in einem zweisprachig geführten Kindergarten nach § 4 f bzw. § 9 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der vor 2009 geltenden Fassung (EStG a.F.) wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten einkommensteuermindernd geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
In dem betreffenden
Das
Dem folgte der Bundesfinanzhof ebenso wie schon das Finanzgericht nicht. Er wies darauf hin, dass der Begriff der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 14334
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