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Finanzgericht Köln, Urteil vom 01.08.2006
8 K 4006/03 -

Kinderbetreuungskosten aus dem Jahre 2001 als Werbungskosten absetzbar

Begünstigung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt "ab der ersten Mark"

Zusammenlebende Eltern, die beide erwerbstätig waren, können für das Jahr 2001 Kinderbetreuungskosten "ab der ersten Mark" als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Der Senat stützte sich bei seiner Entscheidung insbesondere auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.3.2005. Danach seien nach dem Gebot der Steuergerechtigkeit erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten neben den Freibeträgen für Kinder unabhängig davon steuerlich zu berücksichtigen, dass die Betreuung von Kindern auch zum Privatbereich gehöre. Diese Rechtsfrage wird von den verschiedenen Finanzgerichten allerdings nicht einheitlich beurteilt. Eine abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München steht noch aus. Der 8. Senat hat dementsprechend die Revision zugelassen. Das Urteil ist insbesondere auch für das Jahr 2000 von Bedeutung. Dort bestand in Bezug auf die steuerliche Berücksichtigung von Kindern dieselbe Rechtslage. Von 2002 bis 2005 konnten erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten, soweit sie 1.548 Euro je Kind überstiegen, bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Ab 2006 können die Betreuungskosten für Kinder beiderseits erwerbstätiger Eltern ab dem ersten Euro in Höhe von zwei Dritteln, maximal 4.000 Euro, abgezogen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Köln vom 16.10.2006

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