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Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.10.2013
III R 27/12 -

Kein Teilabzug privater Gebäudekosten durch eine auf dem Hallendach installierte Photovoltaikanlage

Photovoltaikanlage und Halle sind als jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter anzusehen

Die Kosten eines privaten, nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes lassen sich auch nicht anteilig steuerlich abziehen, wenn auf dem Dach eine Solaranlage betrieben wird. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen hatte er als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen als solche hatte er zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau überlassen, die darin u.a. eine Pferdepension betrieb. Das Finanzamt erkannte die Vermietung der beiden Hallen mangels Überschusserzielungsabsicht nicht an und berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage.

Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen privater und gewerblicher Hallen(dach)nutzung aufteilen

Der Bundesfinanzhof bestätigt, wie zuvor schon das Finanzgericht, diese rechtliche Behandlung. Er geht davon aus, dass die Photovoltaikanlagen und die Hallen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter sind und nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs "Stromerzeugung" gehören. Die Benutzung der Hallen als "Fundament" für die Solaranlagen kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als so genannte Aufwandseinlage berücksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen.

Regelung nicht ausschließlich nachteilig für Steuerbürger

Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind für Steuerbürger, die auf ihrem privaten Wohnhaus eine Solaranlage betreiben, nur auf den ersten Blick ungünstig. Zwar können die Hauskosten nicht anteilig über die Solaranlage steuerlich abgesetzt werden. Allerdings wird das Haus auch nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen. Bei einer Veräußerung des Gebäudes außerhalb der Spekulationsfrist fällt daher zukünftig auch keine Einkommensteuer an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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