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Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim. Nicht begünstigt sind daher Zweit- oder Ferienwohnungen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall schenkte der Kläger im Jahr 2008 seiner Ehefrau ein Haus, das die Familie als Zweitwohnung und zu Ferienaufenthalten nutzte. Der Lebensmittelpunkt der
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 17121
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