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Die so genannte Wegzugsteuer des § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) ist rechtmäßig. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Mit der so genannte
Um einen Verstoß gegen EU-Recht zu vermeiden, hat der Gesetzgeber § 6 AStG im Dezember 2006 mit Wirkung auch für die Vergangenheit neu gestaltet. Nach der Neuregelung wird die Steuer bei Wegzug in einen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zwar festgesetzt, jedoch zunächst zinsfrei gestundet und muss erst dann gezahlt werden, wenn es tatsächlich zu einer Realisierung der Wertsteigerung kommt. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige nach dem Wegzug in einen Mitgliedstaat von dort aus weiter in einen so genannten Drittstaat außerhalb der EU oder des EWR verzieht.
Der Bundesfinanzhof hat bekräftigt, dass die Neuregelung, auch soweit sie zurückwirkt, weder gegen das EU-Recht noch gegen das Grundgesetz verstößt und auch mit den von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbar ist. Es besteht kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand eines Verstoßes gegen das EU-Recht.
Geklagt hatten Eheleute, die Aktien an mehreren deutschen Gesellschaften hielten und im Jahr 1998 nach Belgien und später – im Jahre 2001– in die Schweiz verzogen waren.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann dazu führen, dass die betreffenden Wertsteigerungen doppelt zu versteuern sind, nämlich einmal nach Maßgabe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2009
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 8712
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