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Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.12.2016
I R 50/16 -

Erbschaft als Betriebseinnahme: Vermögenszugang einer GmbH ist sowohl körperschaftssteuer- als auch erbschafts­steuer­pflichtig

Doppeltbesteuerung nicht zu beanstanden

Erhält eine GmbH eine Erbschaft, ist der Erwerb für die GmbH auch dann körperschaft­steuer­pflichtig, wenn der Erbanfall zugleich der Erbschaftsteuer unterliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall betrieb eine GmbH ein Seniorenpflegeheim. Sie wurde mit notariell beurkundetem Testament von einem ledigen Heimbewohner mit der Auflage zu dessen Alleinerbin eingesetzt, das Erbvermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs zu verwenden. Nach dem Versterben des Heimbewohners setzte das Finanzamt zum einen Erbschaftsteuer in Höhe von 300.510 Euro fest. Zum anderen erhöhte es den von der GmbH erklärten Gewinn um das ihr nach Abzug der Testamentsvollstreckungskosten verbliebene Erbvermögen von 1.041.659,65 Euro und setzte dementsprechend Körperschaftsteuer fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Bereich gewerblicher Gewinnerzielung umfasst auch Vermögensvermehrung

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Klageabweisung. Nach seinem Urteil verfügt die GmbH als Kapitalgesellschaft ertragsteuerrechtlich über keine außerbetriebliche Sphäre. Der Bereich ihrer gewerblichen Gewinnerzielung umfasst sämtliche Einkünfte und damit auch Vermögensmehrungen, die nicht unter die Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen. Dies gilt auch für Vermögenszugänge aufgrund unentgeltlicher Zuwendungen einschließlich eines Erbanfalls.

Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Gewinn nicht zu beanstanden

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Kumulation von Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer vor. Das Verfassungsrecht gebietet nicht, alle Steuern aufeinander abzustimmen und Lücken sowie eine mehrfache Besteuerung des nämlichen Sachverhalts zu vermeiden. So ist es beispielsweise nicht zu beanstanden, dass der nämliche Gewinn sowohl der Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen wird. Dies gilt auch für eine Kumulation von Ertrag- und Erbschaftsteuer, wie die Milderungsregelung des § 35 b EStG verdeutlicht.

Kein Verstoß im Hinblick auf unterschiedliche Behandlung von Erbanfällen bei natürlichen und juristischen Personen

Der Bundesfinanzhof verneinte auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) im Hinblick auf eine unterschiedliche Behandlung von Erbanfällen bei natürlichen und juristischen Personen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG enthält kein allgemeines Verfassungsgebot einer rechtsformneutralen Besteuerung. Es obliegt dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er die progressive Einkommensteuerbelastung gemäß § 32 a EStG mit Rücksicht auf die Erbschaftsteuerbelastung der Einkünfte abfedert (§ 35 b EStG) und ob sowie in welcher Form er diese Entlastung auf den linearen Körperschaftsteuertarif gemäß § 23 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (im Streitjahr: 15 %) erstreckt.

Kein Verstoß gegen Eigentumsgarantie

Schließlich verneinte der Bundesfinanzhof auch einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Im Streitfall kam dies bereits deshalb nicht in Betracht, da die Klägerin von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes) war und der Erbanfall deshalb insgesamt mit Erbschaft- und Körperschaftsteuer in Höhe von lediglich 45 % belastet war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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