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Der Bundesfinanzhof hat die Ausnutzung von Steuervorteilen durch zwischengeschaltete, aber funktionslose ausländische Zwischengesellschaften erschwert.
Aus der Mutter/Tochter-Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (EG) ergeben sich für verbundene Unternehmen innerhalb der EG bestimmte Steuerentlastungen, die aber nur in einem EG-Mitgliedstaat ansässigen Kapitalgesellschaften zugute kommen. Um auch dann in den Vorteil dieser Steuerentlastungen zu gelangen, wenn sie einer Gesellschaft mangels Ansässigkeit eigentlich nicht zustehen, entspricht es einer weit verbreiteten Praxis, in den Mitgliedstaaten ‚Briefkasten’-Gesellschaften zu gründen und ‚zwischenzuschalten’. Man spricht von Treaty shopping. Da solche Gestaltungen oftmals missbräuchlich sind, schließen einzelne Regelungen des deutschen Steuerrechts die Inanspruchnahme der besagten Steuerentlastungen aus (§ 42 der Abgabenordnung, § 50 d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
Der Bundesfinanzhof versteht unter einem zwischengeschalteten ‚Briefkasten’ "rein künstliche Gestaltungen" ohne Büroräume, Personal oder Kommunikationsmittel. Bei Kapitalanlage- und Finanzierungsgesellschaften können solche Substanzerfordernisse zwar verzichtbar sein. Die Anlage- und Finanzierungsentscheidungen müssen jedoch auch dann von der Zwischengesellschaft selbst getroffen werden, nicht aber von deren Muttergesellschaften oder von anderen ‚Hintermännern’.
Im Urteilsfall ging es um eine luxemburgische Aktiengesellschaft in der Rechtsform der SOPARFI, die als ‚Mantel’ durch ein luxemburgisches Treuhandunternehmen für eine auf den Britischen Jungferninseln ansässige ‚Briefkasten’-Ltd. und auf Veranlassung einer in der Schweiz ansässigen Person gegründet worden war. "Eigentlicher" Gesellschafter und auch Verwaltungsratsmitglied der SOPARFI war ein Gesellschafter des luxemburgischen Treuhandunternehmens, unter dessen Anschrift die SOPARFI auch residierte. Die SOPARFI hielt Anteile an Kapitalgesellschaften in Deutschland, in der Schweiz, in der Dominikanischen Republik, in Rumänien und in Ungarn. Eine der deutschen Tochtergesellschaften schüttete in den Jahren 1994 bis 1996 an die SOPARFI Dividenden in Höhe von 13,6 Mio. DM aus. Die SOPARFI beantragte, ihr in Einklang mit der Mutter/Tochter-Richtlinie der EG die auf diesen Dividenden lastende Kapitalertragsteuer zu erstatten, was die Finanzbehörde ablehnte, dem das angerufene Finanzgericht aber entsprach. Der Bundesfinanzhof sah es hingegen als erforderlich an, die wirtschaftliche Existenz der SOPARFI und die Aktivitäten ihrer ‚Hintermänner’ noch weiter aufzuklären.
EStG 1990 i.d.F. des StMBG § 50 d Abs. 1a
AO § 42
1. § 42 AO wird durch die spezielle Vorschrift zur Vermeidung von Missbräuchen in § 50 d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG abschließend verdrängt (Anschluss an und Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 I R 35/96, BFHE 184, 476, BStBl II 1998, 235).
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür, die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50 d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG zu versagen, müssen kumulativ vorliegen (Bestätigung des Senatsurteils vom 31. Mai 2005 I R 74, 88/04, BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 30. Januar 2006, BStBl I 2006, 166).
3. Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuern durch eine ausländische Basisgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft "durchgeleitet", so kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, der es rechtfertigt, eine Erstattung von Kapitalerstragsteuer gemäß § 50 d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG zu versagen, wenn es sich um eine rein künstliche Gestaltung handelt. Davon ist auszugehen, wenn die ausländische Gesellschaft weder über Büroräume oder Personal noch über Kommunikationsmittel verfügt und es an objektiven, von dritter Seite nachprüfbaren Anhaltspunkten fehlt, die Rückschlüsse auf ein "greifbares Vorhandensein" der ausländischen Gesellschaft und für eine "wirkliche" eigenwirtschaftliche Tätigkeit zulassen, und wenn --wie allerdings regelmäßig bei Kapitalanlage- und Finanzierungsfunktionen-- auch keine Umstände ersichtlich sind, welche vorhandene Substanzdefizite im konkreten Einzelfall ersetzen können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 45/08 des BFH vom 23.04.2008
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Dokument-Nr. 5956
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