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Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung eines Finanzgerichts bestätigt, das einem Zeugen ein Ordnungsgeld von 200 € auferlegt hatte, nachdem dieser einer Ladung des Gerichts zu einem Verhandlungstermin nicht gefolgt war.
Der Zeuge - ein Steuerberater - hatte dem Finanzgericht nach Erhalt der Ladung zunächst mitgeteilt, er könne wegen anderer Verpflichtungen nicht zum Termin erscheinen, woraufhin das Gericht aber die Ladung aufrechterhalten hatte.
Dies hielt der Bundesfinanzhof für gerechtfertigt, da die Zeugnispflicht anderen privaten und beruflichen Pflichten vorgehe. Ebenso verwarf er den Einwand des Zeugen, er sei ohnehin krankheitsbedingt nicht reisefähig gewesen: Nachträglich vorgebrachte Entschuldigungsgründe könnten nicht berücksichtigt werden, wenn sie schon im Vorfeld des Termins hätten geltend gemacht werden können; das gelte auch für die nunmehr angegebene Erkrankung, die der Zeuge in seiner ersten Mitteilung an das Gericht nicht erwähnt habe. Schließlich sei auch die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes nicht zu beanstanden, zumal ein Steuerberater in besonderem Maße seine Verpflichtungen in gerichtlichen Verfahren erfüllen müsse.
FGO § 82
ZPO § 380, § 381
Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu einem vom FG anberaumten Verhandlungstermin und erlegt ihm das FG daraufhin ein Ordnungsgeld auf, so können nachträglich vorgebrachte Entschuldigungsgründe nur dann zur Aufhebung dieser Maßnahme führen, wenn sie nicht schon im Vorfeld des Termins geltend gemacht werden konnten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 82/07 des BFH vom 12.09.2007
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Dokument-Nr. 4837
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