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Lädt das Gericht eine Partei des Rechtsstreits persönlich, so darf diese nicht ohne Weiteres dem Termin fernbleiben. Das Gericht kann sonst ein Ordnungsgeld verhängen. Dies hat das Landesarbeitsgericht entschieden und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck bestätigt. Das Arbeitsgericht hatte gegen einen Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,- EUR festgesetzt, weil dieser trotz persönlicher Ladung in der Güteverhandlung nicht erschienen war.
Das Arbeitsgericht hatte den Kläger zum Gütetermin persönlich geladen. Im Termin trat für den Kläger lediglich dessen Rechtsanwältin auf. Im Termin schlossen die Parteien einen Vergleich (einvernehmlicher Kompromiss), der aber vom Kläger später widerrufen wurde. Der Kläger begründete seine Abwesenheit damit, dass die Parteien ursprünglich vereinbart hätten, nicht zum Termin zu erscheinen. Kurzfristig hätten sich die Prozessvertreter anders entschieden und hätten den Kläger nicht mehr erreicht. Das Arbeitsgericht verhängte nach schriftlicher Anhörung des Klägers gegen diesen 250,- EUR Ordnungsgeld.
Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Klägers gegen den Ordnungsgeldbeschluss zurückgewiesen. Es reicht in der Regel nicht aus, wenn der Prozessvertreter ohne den persönlich geladenen Mandanten allein erscheint. Nur dieser hat unmittelbare Kenntnis von dem der Klage zugrunde liegenden tatsächlichen Geschehensablauf. Auch der Abschluss eines Widerrufsvergleichs durch den Prozessvertreter lässt die Anwesenheitspflicht der Partei persönlich nicht entfallen. Der Gütetermin dient nicht nur dem Versuch einer gütlichen Einigung sondern auch der Sachverhaltsaufklärung. Die Erörterung des Sach- und Streitstandes mit den Parteien persönlich und deren Prozessvertretern dient der höheren Transparenz und der leichteren Fallbearbeitung für alle Prozessbeteiligten. Der Kläger kann sich auch nicht mit der Begründung entschuldigen, seine Prozessbevollmächtigten hätten ihn am Tag vor dem Gütetermin nicht mehr erreicht: Der Kläger war persönlich geladen und deshalb verpflichtet, dem Gericht direkt mitzuteilen, wenn er aus zwingenden Gründen nicht erscheinen hätte können. Dies hat er unterlassen.
Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgelds war aus Sicht des Landesarbeitsgerichtes bei einem gesetzlichen Rahmen von 5,- EUR bis 1.000,- EUR nicht zu beanstanden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 1/2005 des LAG Schleswig-Holstein vom 21.03.2005
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Dokument-Nr. 460
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