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Der Arbeitgeber ist berechtigt, einem Arbeitnehmer, der im Schichtdienst im öffentlichen Dienst tätig ist, Freistellungen an gesetzliche Feiertage, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaubsgewährung zur Arbeit verpflichtet wäre, auf seinen Jahresurlaubsanspruch anzurechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist bei der Beklagten seit 1995 als Arbeiter in der Abteilung Bodenverkehrsdienst im Schichtdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Urlaubsanspruch wird auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt, an denen der Arbeitnehmer ohne
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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