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Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun jedoch, dass der Urlaubsanspruch mit Tod des Arbeitnehmers erlischt und sich nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandelt.
Im zugrunde liegenden Fall sind die Klägerin und ihr Sohn gemeinschaftliche
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 Euro brutto zugesprochen. Die Revision der Beklagten war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Mit dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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