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Ein Arbeitgeber ist in der Regel an den Inhalt eines Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis formuliert. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrieb zwischen der Erstellung der beiden Zeugnisse verkauft wurde und das Zwischenzeugnis noch von dem ursprünglichen Eigentümer stammt. Dies entschied das Bundesarbeitsgerichts.
Der klagende
Mit Erfolg, wie die Richter feststellten. Zwar habe der
Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2009
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht
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