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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Telefax oder eine E-Mail nicht ausreichend ist, um die gesetzlich geforderte Schriftform zur Beantragung von Elternzeit zu wahren.
Wer
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfall war als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2013. Im Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per
Die Revision des Beklagten hatte vor dem Bundearbeitsgericht Erfolg. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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