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Ein Lehrer, der seinen Unterricht in einem von ihm eingerichteten häuslichen Arbeitszimmer vor- und nachbereitet, kann seinen Arbeitgeber nicht auf Zahlung von Aufwendungsersatz für die Nutzung des Arbeitszimmers sowie dessen Ausstattung (Computer, Regale etc.) in Anspruch nehmen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der bei dem beklagten Land angestellte Kläger des zugrunde liegenden Falls unterrichtet an einer Gesamtschule. Der Kläger, dessen Unterrichtskontingent 26,5 Stunden pro Woche beträgt, bereitet den Unterricht zu Hause in einem von ihm eingerichteten Arbeitszimmer vor und nach. Die für das Arbeitszimmer aufgewendeten
Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht - ebenso wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Eine entsprechende Anwendung der dem Auftragsrecht angehörenden Vorschrift des § 670 BGB hat der Senat abgelehnt. Haben die Parteien von einer Regelung des Aufwendungsersatzes nicht versehentlich, sondern bewusst abgesehen, fehlt es an der unbewussten Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB. So war es hier. Das beklagte Land hat dem Kläger anstelle eines Aufwendungsersatzanspruchs das Recht eingeräumt, weitgehend frei darüber zu entscheiden, an welchem Ort und zu welcher Zeit er den Unterricht vor- und nachbereitet. Es bleibt dem Kläger auf Grund des Steuerjahresgesetzes 2010 unbenommen, die Aufwendungen für sein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11471
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