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Bei einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts kann die besondere Benachteiligung des einen Geschlechts durch ein dem Anschein nach neutrales Kriterium mit einem Verweis auf statistische Erhebungen dargelegt werden. Die herangezogene Statistik muss aussagekräftig, d.h. für die umstrittene Fallkonstellation gültig sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor. Das Gericht lehnte in seiner Entscheidung die Klage einer Frau ab, dessen Bewerbung abgelehnt wurde und auf dem zurückgesandten Lebenslauf hinter der Angabe der Bewerberin "Familienstand: verheiratet, ein Kind" den Vermerkt: "7 Jahre alt!" enthielt.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt einen lokalen Radiosender und suchte im Frühjahr 2012 für eine Vollzeitstelle eine Buchhaltungskraft mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung. Die Klägerin bewarb sich auf diese Stelle im April 2012, im beigefügten Lebenslauf wies sie auf ihre Ausbildungen als Verwaltungsfachfrau und zur Bürokauffrau hin. Außerdem gab sie dort an "Familienstand: verheiratet, ein Kind". Anfang Mai 2012 erhielt die Klägerin eine
Die Klägerin sieht sich als
Die Revision der Beklagten, die vom Landesarbeitsgericht wegen mittelbarer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 18861
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