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Wer eine Bewerberin deswegen nicht einstellt, weil sie ein Kind im Grundschulalter hat, begeht eine mittelbare Diskriminierung (§ 3 Abs. 2 und § 1 AGG). Der Bewerberin steht in einem solchen Fall ein Entschädigungsanspruch zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau bewarb sich im April 2012 bei einem Radiosender erfolglos auf eine Stelle als Buchhalterin. Mit der
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied zu Gunsten der
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts habe jedoch keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG wegen des Geschlechts vorgelegen. Denn die Tatsache der Elternschaft bestehe unabhängig vom Geschlecht. Auch der Vater eines siebenjährigen Kindes könne wegen seiner Elternschaft eine Benachteiligung erfahren.
Das Landesarbeitsgericht sah in der
Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei als Grund für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17031
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