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Die Regelung zur Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens muss den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen. So ist eine Regelung dahingehend, dass der gesamte Darlehensbetrag auch bei einer allein vom Arbeitgeber veranlassten Kündigung sofort verzinslich zurückzuzahlen ist, unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2012 erhielt ein
Während das Arbeitsgericht Detmold eine Rückzahlungspflicht lediglich in Raten bejahte, wies das Landesarbeitsgericht Hamm die Klage vollständig ab. Dagegen richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.
Das Bundesarbeitsgericht entschied gegen die Arbeitgeberin und wies daher die Revision zurück. Ein Anspruch auf sofortige Rückzahlung des gesamten Darlehens bestehe nicht. Die entsprechende Regelung in der Vereinbarung sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers
Die Regelung zur sofortigen Rückzahlung des Gesamtbetrags sei wegen unangemessener Benachteiligung
Demgegenüber werden die Interessen des Arbeitnehmers nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts beeinträchtigt. Er werde sehr häufig nur unter erheblicher Schwierigkeit praktisch umgehend einen neuen Kreditgeber finden, der zur Kreditgewährung bereit sei. Könne zudem die erforderliche Summe nicht aufgebracht werden, drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des ehemaligen Arbeitgebers.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26830
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