wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2017
8 AZR 67/15 -

BAG: Regelung zur Rückzahlung eines Mit­arbeiter­darlehens muss Grund des Beschäftigungsendes berücksichtigen

Regelung zur Rückzahlung des gesamten Betrags aufgrund vom Arbeitgeber verschuldeten Kündigung unwirksam

Die Regelung zur Rückzahlung eines Mit­arbeiter­darlehens muss den Grund für die Beendigung des Arbeits­verhält­nisses berücksichtigen. So ist eine Regelung dahingehend, dass der gesamte Darlehensbetrag auch bei einer allein vom Arbeitgeber veranlassten Kündigung sofort verzinslich zurückzuzahlen ist, unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2012 erhielt ein Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin ein Mitarbeiterdarlehen in Höhe von 17.000 EUR. Das Darlehen sollte entsprechend der zugrundeliegenden Vereinbarung mit 6 % verzinst und ab Februar 2013 in monatlichen Raten zurückgezahlt werden. Zudem wurde nach einer weiteren Regelung in der Vereinbarung der gesamte Darlehensbetrag zuzüglich 6 % Zinsen sofort fällig, sollte das Arbeitsverhältnis "gleichgültig aus welchen Gründen" beendet werden. Das Arbeitsverhältnis endete nachfolgend tatsächlich Ende März 2013 aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Da sich der Arbeitnehmer nachfolgend weigerte das Darlehen in seiner gesamten Höhe entsprechend der Vereinbarung zurückzuzahlen, erhob die Arbeitgeberin Klage.

Arbeitsgericht bejaht Rückzahlungspflicht in Raten, Landesarbeitsgericht wies Klage vollständig ab

Während das Arbeitsgericht Detmold eine Rückzahlungspflicht lediglich in Raten bejahte, wies das Landesarbeitsgericht Hamm die Klage vollständig ab. Dagegen richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.

Bundesarbeitsgericht verneint ebenfalls sofortige Rückzahlungspflicht des gesamten Darlehensbetrags

Das Bundesarbeitsgericht entschied gegen die Arbeitgeberin und wies daher die Revision zurück. Ein Anspruch auf sofortige Rückzahlung des gesamten Darlehens bestehe nicht. Die entsprechende Regelung in der Vereinbarung sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. Das Darlehen sei daher nur in Raten zurückzuzahlen.

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers

Die Regelung zur sofortigen Rückzahlung des Gesamtbetrags sei wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, so das Bundesarbeitsgericht, weil sie undifferenziert jede Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses umfasse. So bestehe aber im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer vorzeitigen Abwicklung des Darlehensvertrags. Es sei ihm vielmehr in solchen Fällen zumutbar, den Darlehensvertrag unter Einhaltung der Tilgungs- und Zinspläne abzuwickeln. Der Arbeitnehmer selbst habe es in einem solchen Fall nicht in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechten Verhalten einer Gesamtfälligkeit des Darlehens zu entgehen. Vielmehr könne der Arbeitgeber als Darlehensgeber den Grund für eine Gesamtfälligkeit des Darlehens selbst herbeiführen.

Beeinträchtigung der Arbeitnehmerinteressen

Demgegenüber werden die Interessen des Arbeitnehmers nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts beeinträchtigt. Er werde sehr häufig nur unter erheblicher Schwierigkeit praktisch umgehend einen neuen Kreditgeber finden, der zur Kreditgewährung bereit sei. Könne zudem die erforderliche Summe nicht aufgebracht werden, drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des ehemaligen Arbeitgebers.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Detmold, Urteil vom 05.03.2014
    [Aktenzeichen: 3 Ca 862/13]
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25.11.2014
    [Aktenzeichen: 14 Sa 463/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2018, 755Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2018, Seite: 755
  • NJW-Spezial 2018, 212Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 212
  • NZA 2018, 589Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2018, Seite: 589

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BAG_8-AZR-6715_BAG-Regelung-zur-Rueckzahlung-eines-Mitarbeiterdarlehens-muss-Grund-des-Beschaeftigungsendes-beruecksichtigen~N26830

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26830 Dokument-Nr. 26830

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.