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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland einer konfessionslosen Bewerberin eine Entschädigung zahlen muss, da der Arbeitgeber die Bewerberin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte und die Bewerberin daher entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt wurde.
Die Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens stritten über die Zahlung einer
Das Arbeitsgericht sprach der Klägerin eine
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht teilweise Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin eine
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beibehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften Bestimmungen vorsehen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehende einzelstaatliche Gepflogenheiten widerspiegeln und wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Eine solche Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze der Mitgliedstaaten sowie die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine Diskriminierung aus einem anderen Grund.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 26604
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