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Die Aufforderung zur Angabe der Konfession bei der Bewerbung um eine Sekretariatsstelle beim Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche ist unzulässig. Eine solche Aufforderung begründet die Vermutung einer Diskriminierung wegen der Religion. Dies hat das Arbeitsgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2019 bewarb sich eine Rechtsanwaltsfachangestellte auf eine ausgeschriebene Stelle als Sekretärin der Geschäftsführung des evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe. Gemäß der Aufforderung in der
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts begründe die
Die
Es sei auch nicht von der Beklagten darlegt worden, so das Arbeitsgericht, inwieweit die Konfessionslosigkeit einer Sekretariatsmitarbeiterin die Gefahr begründet, die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihre Verkündigung zu beeinträchtigen. Es gehöre nicht zu den Aufgaben einer Sekretariatsmitarbeiterin für die Kirche in Glaubensangelegenheiten zu sprechen, einen Sendungsauftrag oder sonstige Aufgaben, die geeignet seien, die Glaubwürdigkeit und das Ethos der Kirche zu beeinträchtigen, wahrzunehmen. Hinzu kam, dass die Beklagte selbst ausführte, dass für die ausgeschriebene Tätigkeit eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2020
Quelle: Arbeitsgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29311
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