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Besteht keine Rechtfertigung für die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung, ist diese wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Beträgt Aufstockungsvolumen mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, bedarf die Befristung besonderer berechtigter Gründe. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Verwaltungsangestellte war zunächst in Vollzeit beschäftigt. Nach der Rückkehr aus der Elternzeit, nahm sie eine 50 %-Stelle an. Nachfolgend wurde die Arbeitszeit entsprechend einer Vereinbarung mit der Arbeitgeberin im Februar 2013 auf 75 % erhöht. Die
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Die
Das Bundesarbeitsgericht verwies darauf, dass die Wirksamkeit der
Weist die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27836
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