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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2015
6 AZR 709/14 -

Vergleich sieht Recht zum vorzeitigen Ausscheiden vor: Ausübung des Rechts bedarf der Schriftform

Übermittlung per Telefax genügt nicht Schrift­form­erfordernis des § 623 BGB

Sieht ein Vergleich vor, dass ein Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden kann, bedarf eine darauf gerichtete Erklärung des Arbeitnehmers der Schriftform gemäß § 623 BGB. Eine Übermittlung per Telefax genügt nicht. Die Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden stellt eine Kündigung dar. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens schlossen die Parteien im Oktober 2013 einen Vergleich. Danach sollte das Arbeitsverhältnis spätestens zum Februar 2014 enden. Der gekündigten Arbeitnehmerin stand aber das Recht zu, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. In diesem Fall verpflichtete sich die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Abfindung. Zur Erklärung des vorzeitigen Ausscheidens war eine schriftliche Anzeige mit einer Ankündigungsfrist von drei Tagen erforderlich. Entsprechend dieser Regelung zeigte die Arbeitnehmerin im November 2013 durch ein Telefax ihr vorzeitiges Ausscheiden an, da sie ab Dezember 2013 eine neue Arbeitsstelle hatte. Nachfolgend bestand jedoch Streit, ob die Arbeitnehmerin aufgrund der Erklärung tatsächlich Ende November 2013 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Die Arbeitnehmerin erhob schließlich Feststellungsklage.

Arbeitsgericht verneinte wirksames vorzeitiges Ausscheiden, Landesarbeitsgericht bejahte dies

Während das Arbeitsgericht Freiburg die Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden zwecks Missachtung des Schriftformerfordernisses des § 623 BGB für unwirksam hielt, bejahte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Berufungsverfahren die Wirksamkeit der Erklärung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.

Bundesarbeitsgericht hält Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden ebenfalls für unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Die Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden per Telefax habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Es habe sich bei der Erklärung um eine Kündigung gehandelt, die gemäß § 623 BGB der Schriftform des § 126 BGB bedurft habe. Da diese durch die Übermittlung per Telefax nicht eingehalten worden sei, sei die Erklärung gemäß § 125 BGB unwirksam gewesen. Das durch den Vergleich geregelte Recht zum vorzeitigen Ausscheiden stelle eine mit § 12 des Kündigungsschutzgesetzes vergleichbares Sonderkündigungsrecht dar, welches ebenfalls dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB unterliege.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 01.04.2014
    [Aktenzeichen: 11 Ca 1/14]
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.2014
    [Aktenzeichen: 9 Sa 40/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2016, 701Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2016, Seite: 701
  • MDR 2016, 1215Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 1215
  • NJW-Spezial 2016, 146Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 146
  • NZA 2016, 361Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2016, Seite: 361
  • ZIP 2016, 542Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2016, Seite: 542

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