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Sieht ein Vergleich vor, dass ein Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden kann, bedarf eine darauf gerichtete Erklärung des Arbeitnehmers der Schriftform gemäß § 623 BGB. Eine Übermittlung per Telefax genügt nicht. Die Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden stellt eine Kündigung dar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens schlossen die Parteien im Oktober 2013 einen
Während das Arbeitsgericht Freiburg die Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden zwecks Missachtung des Schriftformerfordernisses des § 623 BGB für
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Die Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden per
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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