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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017
6 AZR 364/16 -

Keine Anrechnung von Tätigkeiten im Beamtenverhältnis als Beschäftigungs­zeiten

Beamtenverhältnisse wurden bewusst von Beschäftigungs­zeiten des § 34 Abs. 3 TV-L ausgenommen

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass es nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, dass Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L* einbezogen werden.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt die Klägerin seit dem Jahr 2013 als angestellte Lehrerin. Zuvor war die Klägerin über 13 Jahre lang beamtete Lehrerin des Freistaats Thüringen. Die Klägerin wollte die Zeit ihres Beamtenverhältnisses als Beschäftigungszeit i.S.v. § 34 Abs. 3 TV-L festgestellt wissen. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L als Beschäftigungszeit anerkannt. Die Klägerin war der Auffassung, dass § 34 Abs. 3 TV-L an die Vorgängernorm des § 19 Abs. 3 BAT anknüpfe, die Beamtenverhältnisse berücksichtigt habe, obwohl Beamtenverhältnisse in § 34 Abs. 3 TV-L nicht erwähnt seien.

Tätigkeiten in Beamtenverhältnissen nicht mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L berücksichtigt nach seinem Wortlaut, Zusammenhang und Zweck nur Arbeitsverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TV-L. Die Tarifwerke des TV-L und des TVöD wurden aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt. Daraus ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bewusst von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ausnehmen wollten. Sie hätten sonst eine § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung getroffen. Deshalb besteht kein Raum für eine Analogie. Der Begünstigungsausschluss verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Bei Tätigkeiten in Beamtenverhältnissen handelt es sich mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht um Sachverhalte, die mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar sind. § 34 Abs. 3 TV-L verstößt auch nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV. Frühere Beschäftigungszeiten in Arbeitsverhältnissen der Klägerin mit dem Land Brandenburg und dem Freistaat Thüringen in den Jahren 1998 bis 2002 konnten nicht in die Beschäftigungszeit einbezogen werden, weil die Klägerin daraus wegen des dazwischenliegenden Beamtenverhältnisses nicht in das jetzige Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen "wechselte".

§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

[...]

(3)1 Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2 Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3 Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4 Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 07.04.2016
    [Aktenzeichen: 11 Sa 1468/15]
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