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Wechselt ein Lehrer von einer staatlichen an eine private Schule und nach einigen Jahren wieder zurück an die staatliche Schule, muss die Lehrtätigkeit an der Privatschule nicht als Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung im TV-L berücksichtigt werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war beim beklagten Land als beamteter
Das Bundesarbeitsgerichts hat wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Die betroffenen Beschäftigtengruppen sind bereits nicht vergleichbar. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L dient dem Schutz des Besitzstandes von bereits früher bei demselben Arbeitgeber Beschäftigten bei kurzfristigen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses. Beschäftigte wie der Kläger, die von einem anderen Arbeitgeber zum beklagten Land wechseln, weisen einen solchen, von den Tarifvertragsparteien als schutzwürdig angesehenen Besitzstand nicht auf. Darüber hinaus durften die Tarifvertragsparteien bei typisierender Betrachtung annehmen, dass in der weit überwiegenden Mehrzahl von Fällen eine nicht länger als sechs Monate zurückliegende Tätigkeit beim selben Land, die eine einschlägige Berufserfahrung vermittelt hat, den Beschäftigten befähigt, nach seiner Wiedereinstellung die im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung schneller in vollem Umfang im neuen Arbeitsverhältnis einzusetzen als dies einem Arbeitnehmer möglich ist, der seine Berufserfahrung in den oftmals gänzlich andersartigen Strukturen bei anderen Arbeitgebern, namentlich bei solchen der Privatwirtschaft, erworben hat. Außerdem durften sie einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige Berufserfahrung beim selben öffentlichen Arbeitgeber erworben hatten.
Das Bundesarbeitsgericht hat am selben Tag aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2010
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10315
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