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Verstößt ein Arbeitgeber gegen seine Beschäftigungspflicht, so steht dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Lohns zu. Vielmehr wird die finanzielle Absicherung der Nichtbeschäftigung durch die Regeln des Annahmeverzugs gewährleistet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer fristlosen
Während das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven der Klage stattgab, wies das Landesarbeitsgericht Bremen die Schadensersatzklage ab. Dagegen richtete sich die Revision sowohl des Arbeitnehmers als auch der Arbeitgeberin.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies daher die Revision beider Parteien zurück. Dem Arbeitnehmer stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des entgangenen Lohns zu. Zwar habe die Arbeitgeberin gegen ihre
Dem Arbeitnehmer stehe für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Januar 2007 ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs zu (§ 615 BGB), so das Bundesarbeitsgericht. Aufgrund der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25207
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