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Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer „zur Vermeidung von Annahmeverzug“ die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses an, verhält er sich widersprüchlich. In einem solchen Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Beschäftigungsangebot nicht ernst gemeint ist, entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger war bei der Beklagten als technischer Leiter beschäftigt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 sprach die Beklagte eine
Der Kläger hielt die Kündigung für
Die vom Bundesarbeitsgericht nachträglich zugelassene Revision des Klägers war erfolgreich. Die Beklagte befand sich aufgrund ihrer unwirksamen fristlosen Kündigungen im
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger im Kündigungsschutzprozess vorläufige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2023
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
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