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Für die Wirksamkeit eines deutschsprachigen Arbeitsvertrags ist es grundsätzlich unerheblich, dass der Arbeitnehmer nicht der deutschen Sprache mächtig ist. Insofern ist zu beachten, dass niemand verpflichtet ist ein in fremder Sprache verfassten Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Portugiese war bis zum März 2011 für eine Spedition als Kraftfahrer im internationalen Transport tätig. Dem zugrunde lag ein in deutscher
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Landesarbeitsgericht möglicherweise zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass deutsches Recht anzuwenden sei. Denn dies hätte die Feststellung erfordert, wo der Portugiese gewöhnlich seine Arbeit verrichtete. Dem sei das Landesarbeitsgericht nicht nachgekommen. Das Bundesarbeitsgericht hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies den Rechtsstreit zur erneuten Feststellung an das Landesarbeitsgericht zurück.
Das Bundesarbeitsgericht verwies jedoch darauf, dass es für die
In diesem Zusammenhang sei es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts unerheblich, in welcher
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19129
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