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Eine Bezugnahmeklausel, die auf die "Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost" und die sonstigen für sie geltenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassungen verweist, kann nach ihrem Inhalt nicht dahingehend - erweiternd - ausgelegt werden, dass auch die Haustarifverträge von Tochterunternehmen erfasst werden, die die Deutsche Telekom AG lange Zeit nach Arbeitsvertragsschluss gegründet hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Im hiesigen Rechtsstreit war der nicht tarifgebundene Kläger seit dem Jahre 1980 bei der Deutschen Bundespost und seit der Umwandlung der Deutschen Bundespost in Aktiengesellschaften zum 01.01.1995 bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt.
Auf sein
Im Jahre 2007 gründete die
Die Klage war vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Die vertragliche
Es fehlte auch unter Berücksichtigung der Tarifanwendung bis zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11915
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