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Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung der Betriebsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung kann zulässig sein, wenn die Vergütungsstrukturen, die sich auf die Berechnungsgrundlagen der betrieblichen Altersversorgung auswirken, unterschiedlich sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 1988 als gewerblicher
Das Arbeitsgericht hat der Klage, mit der der Kläger die Berücksichtigung des für
Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten in Bezug auf die Grundbeträge ist nicht zu beanstanden. Gewerbliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 18352
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