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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2010
3 AZR 216/09 -

BAG zur Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Betriebsrente

Angleichung von Arbeitern und Angestellten bei mangelnden Rechtfertigungsgründen für schlechtere Behandlung

Arbeiter dürfen bei Betriebsrenten nicht schlechter gestellt werden als Angestellte. Der bloße Statusunterschied rechtfertigt keine Ungleichbehandlung. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgt, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Im zugrunde liegenden Fall gab das Bundesarbeitsgericht einer Klage eines früher bei einem Automobilhersteller als Arbeiter beschäftigten Betriebsrentners statt.

Für Ungleichbehandlung müssen unterschiedlichen Versorgungsgrade bezeichnend sein

Damit eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, müssen die unterschiedlichen Versorgungsgrade für die Gruppen tatsächlich bezeichnend sein, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Dabei kommt es nicht auf Durchschnittsberechnungen an. Entscheidend ist, ob die Gruppen hinsichtlich des Versorgungsgrades in sich ausreichend homogen und im Vergleich zueinander unterschiedlich sind.

Angleichung erfolgt auch bei Ungleichbehandlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung

Fehlt es an einer Rechtfertigung für eine schlechtere Behandlung von Arbeitern, steht diesen für Beschäftigungszeiten ab dem 1. Juli 1993 im Wege der Angleichung nach oben dieselbe Leistung zu wie Angestellten. Für Zeiträume vorher besteht Vertrauensschutz, da auch gesetzliche Regelungen an den bloßen Statusunterschied anknüpften. Die Angleichung nach oben ist im Betriebsrentenrecht auch geboten, wenn die Ungleichbehandlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgte. Der Anspruch richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen eine konzernübergreifende Gruppenunterstützungskasse, wenn der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten gehört.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2010
Quelle: ra-online, BAG

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.02.2009
    [Aktenzeichen: 13 Sa 598/08]
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