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Arbeiter dürfen bei Betriebsrenten nicht schlechter gestellt werden als Angestellte. Der bloße Statusunterschied rechtfertigt keine Ungleichbehandlung. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgt, entschied das Bundesarbeitsgericht.
Im zugrunde liegenden Fall gab das Bundesarbeitsgericht einer Klage eines früher bei einem Automobilhersteller als Arbeiter beschäftigten Betriebsrentners statt.
Damit eine
Fehlt es an einer Rechtfertigung für eine schlechtere Behandlung von Arbeitern, steht diesen für Beschäftigungszeiten ab dem 1. Juli 1993 im Wege der Angleichung nach oben dieselbe Leistung zu wie Angestellten. Für Zeiträume vorher besteht Vertrauensschutz, da auch gesetzliche Regelungen an den bloßen Statusunterschied anknüpften. Die Angleichung nach oben ist im Betriebsrentenrecht auch geboten, wenn die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2010
Quelle: ra-online, BAG
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Dokument-Nr. 9223
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